Wie Sie mit der neuen Restschuldbefreiung Ihre Schulden in drei Jahren abbauen

Ab sofort bauen Sie mit einem Insolvenzverfahren Ihre Schulden doppelt so schnell ab wie bisher. Die Zeit bis zur Restschuldbefreiung beträgt jetzt nur noch drei statt bisher sechs Jahre.

Der folgende Text informiert, wie auch Sie von der neuen Regel profitieren können und erklärt alles Wissenswerte zum Thema Restschuldbefreiung.

Informieren Sie sich in einem kostenlosen Beratungsgespräch über Ihre Möglichkeiten.

1. Was ist Restschuldbefreiung?

Restschuldbefreiung ist ein gerichtlicher Schuldenerlass, für die Schulden, die Sie in einem Insolvenzverfahren nicht bezahlen können.

Um Restschuldbefreiung für Ihre Schulden zu erhalten, müssen Sie ein Insolvenzverfahren durchlaufen und bei Gericht einen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung stellen. Das Insolvenzgericht erlässt am Ende des Verfahrens einen Beschluss über die Restschuldbefreiung.

Der sorgt dafür, dass Ihre Gläubiger ihre Forderungen nicht mehr gegen Sie geltend machen dürfen.

2. Was ist jetzt neu?

Nur noch drei Jahre bis zur Schuldenfreiheit

Es dauert jetzt nur noch drei Jahre, bis Sie durch ein Insolvenzverfahren Ihre Schulden los sind.

Früher dauerte es praktisch fast immer sechs Jahre bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung. Theoretisch gab es auch die Möglichkeit, nach drei Jahren schuldenfrei zu werden. Die Bedingungen dafür konnte aber nur rund ein Prozent aller Menschen in einem Insolvenzverfahren erfüllen.

Die neue Regelung sorgt nun dafür, dass jeder redliche Insolvenzschuldner nach drei Jahren von seinen Schulden befreit wird.

Die Zeit bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung hat sich nun halbiert.

Da Sie nur noch halb so lange zahlen, müssen Sie rechnerisch nur noch halb so viel abgeben wie bisher. Damit wird es viel günstiger, Schulden durch eine Insolvenz abzubauen.

Die verkürzte Dauer von drei Jahren gilt für alle rückwirkend ab 1. Oktober 2020.

Selbst wenn Sie sehr hohe Schulden oder sehr viele Gläubiger haben, gelten die drei Jahre.

Auch wenn Sie nur ein kleines, unpfändbares oder gar kein Einkommen haben und kein Geld an den Insolvenzverwalter abgeben können, profitieren Sie von der neuen Regel.

Nutzen Sie die Vorteile – lassen Sie sich kostenlos beraten.

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3. Wie bekomme ich Restschuldbefreiung?

Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung

Damit Sie die Restschuldbefreiung erhalten können, müssen Sie einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen.

Das Restschuldbefreiungsverfahren läuft immer parallel zu einem Insolvenzverfahren.

Das bedeutet, Sie durchlaufen gleichzeitig ein Insolvenzverfahren und ein Restschuldbefreiungsverfahren.

Je nach Ihrer Vorgeschichte und Schuldensituation gibt es zwei verschiedene Verfahren.

Wenn Sie nie selbstständig waren, ist für Sie das Verbraucherinsolvenzverfahren das richtige Verfahren.

Wenn Sie einmal freischaffend oder Unternehmer waren, kommt es darauf an, ob Sie Schulden aus der Beschäftigung von Arbeitnehmern haben oder mehr als 19 Gläubiger von Ihnen Geld fordern. Falls ja, dann müssen Sie ein Regelinsolvenzverfahren beantragen. Ebenso, wenn Sie Unternehmer sind.

Bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens prüft das Gericht auch Ihren Antrag auf Restschuldbefreiung und beschließt den Beginn Ihrer Abtretungsfrist. Dann befinden Sie sich in der sogenannten Wohlverhaltensphase.

Haben Sie Fragen zum richtigen Verfahren? Rufen Sie uns an: 040 – 41 00 49 - 60 oder fordern Sie unseren kostenlosen Rückruf an.

 

Wohlverhaltensperiode und Abtretungsfrist

Der Begriff Wohlverhaltensperiode meint den Zeitraum zwischen Eröffnung des formellen Insolvenzverfahrens und der Erteilung der Restschuldbefreiung.

Diese Wohlverhaltenszeit wird auch Abtretungsfrist genannt. Sie treten nämlich während dieser Zeit den pfändbaren Anteil Ihres Einkommens an den Insolvenzverwalter ab. Er sammelt das Geld, um die Verfahrenskosten und die Forderungen der Gläubiger zu bezahlen.

In den drei Jahren der Wohlverhaltensperiode müssen Sie verschiedene Pflichten erfüllen. In erster Linie geht es darum, dass Sie Geld verdienen. Dazu müssen Sie eine Arbeit ausüben, die Ihrer Qualifikation entspricht. Sollten Sie keine Arbeit haben, so müssen Sie sich bemühen, eine solche zu finden.

Ebenso müssen Sie dem Insolvenzverwalter Änderungen Ihrer Wohnanschrift oder den Wechsel Ihres Arbeitsgebers mitteilen.

Erben Sie in dieser Zeit, müssen Sie die Hälfte der Erbschaft abgeben. Lottogewinne fallen komplett an den Insolvenzverwalter.

Einen Überblick über alle Ihre Pflichten und Aufgaben in der Wohlverhaltensperiode finden Sie hier: 

Haben Sie Fragen zum genauen Ablauf der Wohlverhaltensperiode oder Abtretungsfrist? Rufen Sie uns an: 040 – 41 00 49 - 60 oder fordern Sie unseren kostenlosen Rückruf an.


Beschluss über Ihre Restschuldbefreiung

Sind die drei Jahre vorüber, dann entscheidet das Insolvenzgericht über Ihren Antrag auf Restschuldbefreiung. Dabei prüft es, ob Sie Ihre Pflichten erfüllt haben. Falls einer Ihrer Gläubiger dies beantragt hat, prüft das Gericht außerdem, ob Ihnen die Restschuldbefreiung verweigert werden soll.

4. Kann das Gericht die Restschuldbefreiung verweigern?

Grundsätzlich wird das Gericht Restschuldbefreiung erteilen. Nur in bestimmten Fällen verweigert es sie. Dieser Vorgang nennt sich Versagung der Restschuldbefreiung.

Nur wenn ein Gläubiger einen Antrag stellt, wird das Gericht die Versagung der Restschuldbefreiung prüfen. Der Gläubiger muss darlegen, dass es einen Grund gibt, die Restschuldbefreiung nicht zu erteilen.

Die Insolvenzordnung sagt klar, wann das der Fall ist:

  • Sie dürfen nicht wegen einer Insolvenzstraftat verurteilt worden sein.
  • Sie dürfen keinen Kreditbetrug begangen haben.
  • Ebenso dürfen Sie in den letzten drei Jahren vor dem Stellen des Insolvenzantrags Ihr Vermögen nicht verschwendet haben, anstatt Ihre bereits bestehenden Schulden zurückzuzahlen oder im Insolvenzverfahren neue große Schulden zu machen.
  • Sie müssen auf Aufforderungen des Insolvenzverwalters innerhalb von zwei Wochen reagieren oder wichtige Änderungen Ihrer Lebensumstände wie zum Bespiel einen Wohnortwechsel mitteilen, sprich, Ihren Mitwirkungspflichten nachkommen.
  • Außerdem dürfen Sie im Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine falschen Angaben gemacht haben.
  • Wenn Sie sich nicht ausreichend bemüht haben, Geld zu verdienen um zumindest einen Teil der Schulden zu bezahlen.


Kein Versagungsgrund ist es, wenn Sie die Kosten für das Insolvenzverfahren nicht aufbringen können.

Stellt ein Gläubiger einen solchen Antrag, Fall bekommen Sie die Möglichkeit, Ihre Sicht der Dinge zu erklären.

Anschließend prüft das Gericht, was Sache ist und entscheidet über die Restschuldbefreiung. Dabei muss es Ihre Erklärung berücksichtigen. Soweit Sie sich keinen der oben genannten Punkte haben zu Schulden kommen lassen, wird Ihnen die Restschuldbefreiung erteilt.

5. Was passiert, wenn ich neue Schulden mache?

Die Restschuldbefreiung bezieht sich nur auf die Schulden, für die Sie den Antrag gestellt haben, d.h. für die Schulden die vor dem Insolvenzverfahren schon bestanden.

Für Schulden, die Sie während Ihres Insolvenzverfahrens neu begründen, erhalten Sie keine Restschuldbefreiung.

Neue Schulden gefährden Ihre Restschuldbefreiung, siehe oben.

Außerdem gilt für neue Schulden eine sogenannte Sperrfrist. Nachdem Sie eine Restschuldbefreiung erhalten haben, können Sie zwar auch für neue Schulden ein zweites Mal Restschuldbefreiung bekommen. Dafür müssen Sie aber elf Jahre warten.

Die Sperrfrist gilt nach jeder Erteilung der Restschuldbefreiung.

Haben Sie die Restschuldbefreiung nicht erhalten, siehe oben, dauert es beim zweiten Versuch nur drei oder fünf Jahre. Die Dauer ist davon abhängig, weshalb Sie keine Restschuldbefreiung erhalten haben.

Bei Schulden die Ihnen nicht erlassen werden müssen Sie selbst tätig werden. Um solche Forderungen zu bezahlen, gibt es nur die Möglichkeit der außergerichtlichen Schuldensanierung.

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6. Gibt es Restschuldbefreiung für alle Schulden?

Bevor Sie sich in ein Insolvenzverfahren begeben, lohnt es sich, alle vorhandenen Schulden danach zu überprüfen, ob sie von der Erteilung der Restschuldbefreiung umfasst wären.


Unterhaltsschulden

Von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind Schulden, wenn Sie den Unterhalt pflichtwidrig nicht gezahlt haben.

Wenn Sie trotz Unterhaltspflicht nicht zahlen, entstehen Unterhaltsschulden. Wären Sie rechnerisch in der Lage gewesen, Unterhalt zu zahlen bekommen Sie für diese Schulden keine Restschuldbefreiung.

Haben Sie hingegen Unterhaltsschulden, weil Sie mittellos waren und nicht zahlen konnten, dann bekommen Sie auch für Ihre Unterhaltsschulden Restschuldbefreiung erteilt.


Steuerschulden

Viele Schuldner nehmen an, offene Steuerschulden können nicht mit einer Insolvenz erledigt werden.

Das ist ein weit verbreiteter Irrtum. Auch von Ihren Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt können Sie sich mit einem Insolvenzverfahren befreien.

Ausgenommen von der Restschuldbefreiung sind lediglich hinterzogene Steuern, für die Sie rechtskräftig gerichtlich verurteilt wurden.


Weitere ausgenommene Forderungen

Außerdem sind von der Erteilung der Restschuldbefreiung Forderungen aus vorsätzlich begangenen, unerlaubten Handlungen, Geldstrafen, Bußgelder, Zwangs- und Ordnungsgelder sowie zinslose Darlehen zur Begleichung von Kosten des Insolvenzverfahrens.

Bei Schulden die Ihnen nicht erlassen werden, müssen Sie selbst tätig werden. Um solche Forderungen zu bezahlen, gibt es nur die Möglichkeit der außergerichtlichen Schuldensanierung.

7. Steht Restschuldbefreiung auch in der Schufa?

Ja – ebenso wie das Insolvenzverfahren selbst wird die Restschuldbefreiung auch in der Schufa eingetragen.

Wenn Ihnen Restschuldbefreiung erteilt wurde, kennzeichnet die Schufa alle betroffenen Forderungen aus dem Insolvenzverfahren als erledigt.

Der sogenannte Erledigungsvermerk bleibt noch drei weitere Jahre in der Schufa sichtbar.

Danach löscht die Schufa die erledigte Forderung und den Erledigungsvermerk.

Das Ziel einer „sauberen“ Schufa erreichen Sie im Ergebnis erst drei Jahre nach Erteilung der Restschuldbefreiung.

8. Ich will keine Insolvenz. Welche Alternativen gibt es für mich?

Die Restschuldbefreiung ist nicht die einzige Möglichkeit sich von seinen Schulden zu befreien. In der Schuldnerberatung gibt es immer eine Alternative zur Insolvenz. Durch eine Schuldensanierung können Sie genauso gut schuldenfrei werden. Damit können Sie ein Insolvenzverfahren vermeiden.

Um zu entscheiden, welcher Weg aus der Überschuldung der richtige für Sie ist, braucht es einen Überblick über die gesamte Situation.

Mit einer kostenlosen Schuldenanalyse finden Sie den passenden Weg: Machen Sie hier mit uns Ihre kostenlose Schuldenanalyse.

9. Wo bekomme ich Unterstützung?

Haben Sie weitere Fragen oder möchten Sie sich zum Thema Insolvenz und Restschuldbefreiung beraten lassen?

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