Für wen ist eine Verbraucherinsolvenz gedacht? Wie läuft sie ab?
Für überschuldete Verbraucher gibt es ein einfaches Insolvenzverfahren, an dessen Ende die verbleibenden Schulden erlassen werden können.
Verbraucherinsolvenz können Sie beantragen, wenn Sie
- keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben,
- zwar eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben, aber weniger als 20 Gläubiger haben und keine Verbindlichkeiten aus der Beschäftigung von Arbeitnehmern vorliegen
Alle anderen Selbständigen (und ehemaligen Selbständigen) können das sog. Regelinsolvenzverfahren beantragen.
Was ist der Eröffnungsgrund?
Wenn man seine Rechnungen nicht mehr pünktlich oder vollständig zahlen kann, dann liegt ein Grund vor, ein Insolvenzverfahren zu eröffnen.
Aber auch wenn Sie mit einer Kontopfändung kämpfen oder Ihre Autofinanzierung gekündigt wurde, lohnt es sich, einen Blick auf Ihre Situation zu werfen.
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Wann ist der Schuldenbereinigungsplan gescheitert?
Bevor das zuständige Gericht auf Antrag das Insolvenzverfahren eröffnet, muss der Schuldner versuchen, sich mit seinen Gläubigern über einen sogenannten Schuldenbereinigungsplan zu einigen.
Erst, wenn das nicht gelingt, ist der Weg für eine Insolvenz frei.
Hier geht es darum, dass sich beide Seiten angesichts der schwierigen finanziellen Situation des Schuldners darüber einig werden, was der Schuldner wann und wie an den Gläubiger zahlt.
Dabei ist es möglich, einen sogenannten. "Null-Plan" anzubieten, d.h. wenn Sie absolut mittellos sind, lautet das Angebot an die Gläubiger: es werden keine Zahlungen erfolgen. In der Regel sind die Gläubiger nicht damit einverstanden, so auf ihre Forderungen zu verzichten.
Welche Anträge muss man bei Gericht stellen?
Wenn der Einigungsversuch scheitert, kann man das Insolvenzverfahren beantragen. Dabei muss man eine Bescheinigung von einer geeigneten Stelle über das Scheitern der Einigung bei Gericht vorlegen. Die Schuldenhilfe Deutschland ist eine geeignete Stelle im Sinne der Insolvenzordnung. Wenden Sie sich also gern an uns.
Gleichzeitig sind noch der Antrag auf Restschuldbefreiung sowie der Antrag auf Verfahrenskostenstundung, sofern man die Verfahrenskosten nicht selbst aufbringen kann, zu stellen.
Wir übernehmen das für Sie. Wenden Sie sich gern an uns, auch wenn Sie nur eine Frage zum Ablauf haben.
Was prüft das Gericht?
Das Gericht prüft zuerst, ob eine Einigung mit den Gläubigern durch einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan noch denkbar ist. Wird ein solcher Plan von den Gläubigern voraussichtlich nicht angenommen, zum Beispiel ein „Null-Plan“, eröffnet das Gericht sofort das Insolvenzverfahren.
Das Insolvenzgericht prüft dann, ob die Verfahrenskosten gedeckt sind oder gestundet werden. Gemeint sind die Gerichtskosten, die Auslagen oder Kosten des Treuhänders. Danach erlässt das Gericht den Eröffnungsbeschluss und macht ihn öffentlich bekannt.
Wie wird der Treuhänder bestimmt und was ist die Insolvenzmasse?
Mit dem Eröffnungsbeschluss geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Schuldnervermögen auf einen Treuhänder über, den das Gericht bestimmt.
Praktisch bedeutet das für Sie, dass sich nach der Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens jemand bei Ihnen meldet, den das Gericht zum Treuhänder über die Insolvenzmasse und zum Verwalter Ihres Insolvenzverfahrens bestimmt hat.
Er bespricht mit Ihnen, meist in einem persönlichen Termin, welche Pflichten Sie in der kommenden Zeit haben werden. Er will genau über Ihre Vermögensverhältnisse informiert werden und erhält zunächst einmal auch Verfügungsgewalt über Ihr Konto.
Die Insolvenzmasse ist das zur Zeit des Eröffnungsbeschlusses pfändbare Vermögen und das Vermögen, das der Schuldner während des Verfahrens erlangt, so zum Beispiel der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens, Kontoguthaben aber auch Erbschaften, Lottogewinne und andere Vermögenszuflüsse.
Soweit Vermögen vorhanden ist, das die Verfahrenskosten übersteigt, wird es vom Treuhänder auf die Forderungen verteilt. Dies ist meist nicht der Fall.
Auch wenn Sie vermögenslos sind und Ihre Schulden gar nicht zurückzahlen können, dürfen Sie sich durch das Verbraucherinsolvenzverfahren entschulden.
Dasselbe gilt, wenn Sie keine angemessene Arbeit finden oder aus verschiedenen Gründen keiner Arbeit nachgehen können.
Was ist mit der Restschuldbefreiung?
Anschließend wird in einem Schlusstermin festgelegt, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er seine Obliegenheiten in der sogenannten Wohlverhaltensperiode erfüllt und keine Versagensgründe für die Erteilung der Restschuldbefreiung vorliegen. Dabei sind Gläubiger und Treuhänder anzuhören.
In der Wohlverhaltensperiode soll der Schuldner im Rahmen seiner zumutbaren Möglichkeiten versuchen, Zahlungen auf die offenen Forderungen zu leisten.
Außerdem muss er seine Mitwirkungspflichten erfüllen. Das bedeutet
- er muss stets wahrheitsgemäße Angaben machen,
- darf nicht wegen Insolvenzstraftaten verurteilt sein,
- darf in den letzten drei Jahren keine Kredite oder Sozialleistungen erschlichen haben,
- darf seine Schulden nicht absichtlich vergrößert haben, „damit die Insolvenz sich richtig lohnt“, und
- darf in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des lnsolvenzverfahrens nicht schon einmal Restschuldbefreiung erhaltenhaben oder gem. §§ 296, 297 InsO nicht erhalten haben.
Zusammengefasst kann man sagen, wer sich ehrlich und redlich bemüht, dem werden seine Schulden erlassen.
Die Schuldenhilfe Deutschland unterstützt Sie bei Ihrem Antrag auf Insolvenz.
Die Schuldenhilfe Deutschland kennt die Prozesse und die Möglichkeiten, Schulden erfolgreich abzubauen.
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